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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Firma Top-Print, Gen. -Herzogstrasse 43, CH-5600 Lenzburg


§ 1 - Allgemeines - Geltungsbereich

1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und der
Firma Top-Print, Gen. -Herzogstrasse 43, CH-5600 Lenzburg sind die nachstehenden
Geschäftsbedingungen ausschließlich massgebend, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Diese
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.

3.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.


§ 2 - Angebot und Vertragsschluss

1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden. Wir sind berechtigt, auf die Schriftform zu
verzichten.

2.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die
über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3.
Die Angaben, die in dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung
beigefügten Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen
gemacht sind, auch Farbangaben, sind nur dann verbindlich, wenn sie
in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
und zugesichert sind. Änderung des Inhalts, des Designs, der
Werkstoffwahl und der Fabrikation behalten wir uns im Rahmen der
Produktfortentwicklung vor.

4.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
haben ausdrücklich eingewilligt.

5.
Die von uns benutzten Siebe, Druck- und Ätzschablonen werden dem
Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Wir sind nicht
verpflichtet, diese aufzuheben, zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu
benutzen oder sie dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wir sind
berechtigt, diese nach Gebrauch zu vernichten.

6.
Die Verantwortung für die Richtigkeit und Qualität angelieferter
Filme, Vorlagen oder Daten trifft ausschließlich den Besteller. Wir
sind bei Zweifeln über die Richtigkeit oder Qualität berechtigt aber
nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers Andruckmuster zu
erstellen. Notwendige graphische Nachbearbeitungen werden dem
Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

7.
Macht der Besteller keine präzise Angabe über die Platzierung der
Werbeanbringung oder ist uns die vorgegebene Platzierung aus
technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die Werbeanbringung an
einer für uns technisch geeigneten Stelle.

8.
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %
vorzunehmen. Der Besteller ist zur Abnahme der Mehr- oder
Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert
sich im Verhältnis zu der erbrachten Mehr- oder Minderleistung.

9.
Der Besteller haftet uns dafür, dass die von ihm vorgelegten
Ausführungszeichnungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Eine
Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Im Fall eines Regresses
ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freizustellen.




§ 3 - Rücktrittsrecht


1.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B.
Betriebsstörungen, sowohl bei uns als auch im Betrieb eines
Zulieferers, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer
Gewalt, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich
einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.
Hiervon unberührt bleibt unser Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.

2.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch
dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart war.

3.
Sind wir durch Gründe, die beim Besteller liegen, aufgrund
Vertrages oder Gesetzes zum Rücktritt berechtigt, so hat der
Besteller im Falle unseres Rücktritts 50 % der Auftragssumme als
Entschädigung für Aufwand und entgangenen Gewinn zu zahlen.

4.
Unsere Ansprüche auf Zahlung eines weiteren möglichen
Schadensersatzes bleiben daneben bestehen.




§ 4 - Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Unsere Preise verstehen sich, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, netto "ab Werk" und
schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und Zoll nicht ein.
Verpackung und Transport werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

2.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreissteigerungen, eintreten.

3.
Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.

5.
Unsere Rechnungen sind in bar zahlbar innerhalb 30 Tagen netto,
oder, bei in der Auftragsbestätigung zugestandenem Skontoabzug,
innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Ein Anspruch auf
Skonto besteht trotz Vereinbarung nicht, solange ältere und fällige
Rechnungen offen sind.

6.
Überschreitet der Besteller die Zahlungsfristen, sind wir
berechtigt, Zinsen von 3 % über dem Basiszins p.a. ab Fälligkeit der
Forderung zu berechnen, ohne dass es des Verzuges des Bestellers
bedarf, bei Verzug des Bestellers statt dessen auch die uns
belasteten Kreditzinsen.

7.
Bei Überschreiten einer Zahlungsfrist des Bestellers oder bei
Zahlungseinstellung werden alle Forderungen sofort fällig.

8.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont,
Steuern und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

9.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängel- oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden, unstreitig oder von uns anerkannt worden sind.




§ 5 - Lieferzeit

1.
Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich.
Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen unserer besonderen
schriftlichen und ausdrücklichen Bestätigung. In diesem Fall beginnt
die Frist mit Absendung der Auftragsbestätigung.

2.
Die Einhaltung der von uns bestätigten Lieferzeit setzt voraus,
dass der Besteller alle Druckvorlagen (Druckmuster, Filme,
Druckdateien, E-Mails u.ä.) termingerecht zur Verfügung gestellt hat,
sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in Ausführungsvorlagen
rechtzeitig erteilt. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
wird hinausgeschoben bis zur Abklärung aller technischen Fragen.

3.
Wird nach Auftragsbestätigung vom Besteller eine Änderung des
Auftrages verlangt und stimmen wir dieser zu, sind wir berechtigt,
eine neue Lieferzeit festzulegen. Diese erlangt Gültigkeit mit
Bestätigung der Änderung.

4.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder
verspäteter Erfüllung sowie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf
50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

5.
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (4) gelten nicht, sofern ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

6.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

8.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit,
Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei
Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Besteller diesemVerlangen nicht innerhalb von
drei Wochen nach, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer zweiwöchigen
Nachfrist die gesamte Ware zu fertigen und zu berechnen.




§ 6 - Gefahrübergang

1.
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers, auch bei Frankolieferungen. Mit Übergabe des
Liefergegenstandes an die Bahn, einen Spediteur oder an den Empfänger
selbst geht die Gefahr - auch bei FOB- und CIF-Geschäften - auf den
Besteller über.

2.
Wird versandfertig gemeldete Ware nicht sofort abgerufen, geht die
Gefahr mit dem Zeitpunkt der Meldung auf den Besteller über - auch
dann, wenn er sich noch nicht im Annahmeverzug befindet.


3.
Ausgelieferte Ware ist auch dann vom Besteller entgegenzunehmen,
wenn sie Mängel aufweist.

4.
Übernimmt der Besteller die Ware nicht zu dem vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Bestellers einlagern zu lassen. Als Kosten bei Einlagerung
im eigenen Werk werden 0,5 % des Vertragspreises des eingelagerten
Gegenstandes für jeden vollen Monat berechnet. Sonstige Rechte, die
wir aufgrund der Verzögerung der Übernahme geltend machen können,
bleiben unberührt.




§ 7 - Mängelgewährleistung


1.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel
müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich
angezeigt werden, Gleiches gilt für versteckte Mängel nach ihrer
Entdeckung.

2.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferun
berechtigt.

3.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, zu tragen.

4.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt
in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist
der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

5.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Bestellers.

6.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie
gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

7.
Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine
vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.
Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern,
solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachkommt.

9.
Unsere Pflicht zur Gewährleistung ist auf den ursprünglichen
Besteller beschränkt und ist nicht abtretbar.

10.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

11.
Bei fertigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

12.
Bei Wiederholungsaufträgen können wir keine Gewähr für die exakte
Konformität der Ausführung im Vergleich zum Vorauftrag übernehmen aus
Gründen von Rahmenbedingungen in und Weiterentwicklung der
Produktion.

13.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haften wir bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. Durch Abtretung der Ansprüche gegen den Zulieferanten
an den Besteller werden wir von eigener Haftung befreit.

14.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.




§ 8 - Schadensersatzansprüche

1.
Schadensersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung gegen uns,
insbesondere aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht. Das gilt auch für
Schäden aus der Verletzung von Pflichten vor oder bei
Vertragsverhandlungen.

2.
Sofern Text- oder sonstige Korrekturen infolge Unleserlichkeit des
Manuskriptes oder nachträglicher Änderungen erfolgen müssen, gehen
diese auf Kosten des Bestellers.




§ 9 - Gesamthaftung

1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 7, 8
vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

2.
Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz.

3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.




§ 10 - Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen
oder sämtliche in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.

2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Kaufsache sowie in der Pfändung durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten -
anzurechnen.

3.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern.

4.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.

5.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns
hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung
mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen,
veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller- nach Verarbeitung/Verbindung -
zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der
Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach
Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir
können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen
Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der
Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum
an der neuen Sache einräumt und diese verwahrt.

7.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende
Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Besteller als Bezogenen.

8.
Wenn der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.



§ 11 - Eigentum, Urheberrecht, Verwahrung, Impressum

1.
Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und werden nicht
ausgeliefert, auch wenn der Besteller die Kosten dafür ganz oder
anteilig trägt. Gleiches gilt für von uns eingesetzte
Betriebsgegenstände wie Filme, Klischees, Lithographien und
Stehsätze.

2.
Bei Anfertigung nach Angaben des Bestellers oder nach Muster ist
dieser voll dafür verantwortlich, dass dadurch nicht Schutzrecht oder
andere Rechte Dritter verletzt werden.

3.
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger oder andere der Wiederverwendung
dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Im Fall der Verschlechterung
oder des Unterganges dieser Gegenstände haften wir nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Sollen diese Gegenstände versichert werden,
so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.

4.
Wir bringen auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise den
Hinweis auf unsere Firma an. Wir sind berechtigt, das
Vertragserzeugnis in unseren Katalogen abzubilden.



§ 12 - Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

1.
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckverfahren; wir sind
jedoch berechtigt, den auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3.
Massgebend für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist ausschließlich
das Recht der Republik Österreich.



§ 13 - Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Klausel tritt dann diejenige wirksame Vereinbarung, die dem Willen
der Parteien am nächsten kommt.



Impressum gemäss Top-Print. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten


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